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Alte Statuten der Schützenbruderschaft aufgetaucht

17. Februar 2009 von Dieter Holtheuer

Ein ganz besonderes Dokument aus der Westönner Geschichte ist WestönnenOnline in den vergangenen Tagen in die Hände gekommen. Die Statuten der Schützenbruderschaft von 1827 sind im Archiv wiederentdeckt und zur Übersetzung an uns weitergegeben worden. Dieter Holtheuer, der kürzlich auch schon das Kettlertestament von 1665 für die Schulausstellung übersetzt hatte, hat dies tolle zeitgeschichtliche Dokument jetzt ins „Hochdeutsche“ übersetzt. Fragmente der Statuten waren zwar auch schon von Westhues zitiert worden, eine komplette Übersetzung existierte bisher jedoch noch nicht.

Die alten Schützenstatuten vom 20. Juni 1827

Nachdem seit siebenzehn Jahren das Vogelschießen zu Westönnen nicht gehalten worden ist und die Schützenbrüder wünschen, daß solches wieder gefeiert werden möge, so sind die früheren Statuten folgender Gestallt erneuert:

1, Die Schützenbrüder aus dem Dorfe Westönnen wählen zur Handhabung der guten Ordnung, sowohl beim Abschießen des Vogels als auf dem Tanzplatze

1, einen Hauptmann

2, zwei Lieutenants

3, einen Fähndrich

4, zwei Korp(o)räle

deren Anordnungen sich ein jeder Schützenbruder fügen muß.

2, Das Schützenfest oder Vogelschießen wird alljährlich auf St. Joannes Bapt:(istae) (= 24.6. Johannes der Täufer) Tag gehalten und dauert zwei Tage.

3, Wird am 2 ten Tage der Scheffe bei welchem für das folgende Jahr das Gelag (= die Feier) gehalten werden soll, gewählt, und darf kein eingesessener Schützenbruder die Wahl ablehnen, wenn er hinreichenden Platz und Raum dafür hat.

4, An dem vorbestimmten Tage muß ein jeder Schützenbruder mit einem gehörig reinen Gewehr, nach gerührter Trommel sich beim Scheffen einfinden, widrigenfalls er eine angemessene Strafe zu erwarten hat. Sollte aber ein oder anderer Schützenbruder aus Gründen verhindert seyn, so muß er solches dem Scheffen melden.

5, Wird als dann unter Anführung des Hauptmanns in gehöriger Ordnung nach der Vogelruthe marschirt, woselbst die Schützenbrüder kniend zuerst zur Abwendung alles Schadens, leise ein Gebet verrichten.Diesemnach thut der Ortsvorgesetzte im Namen des Regenten den ersten Schuß, worauf dann den sämmtlichen Schützen es frei steht, den Vogel, und hiernach den Geck abzuschießen. Wenn der Vogel losgeschossen scheint, darf nur Einer nach dem Andern schießen, um angeben zu können wer den Vogel abgeschossen habe. Das Nämliche gilt vom Gecke.

6, Der König der den Vogel abgeschossen, wenn er als solcher anerkannt ist, bekömmt als Prämie einen Berliner Thaler, und der den Geck abschießt, erhält zehn Silbergroschen.

7, Nach Abschießung des Vogels marschiren die Schützenbrüder, nach dem die Gewehre alle leer geschossen, gliederweise nach dem Schützenplatze bei der Wohnung des Scheffen, allwo Spiel, Tanz und Trunk beginnt.

8, Wofern Ein oder Anderer bei dem Gelage so übermäßig trinken würde, daß er sich s (alva) v(enia) (= mit Verlaub zu sagen) übergeben müßte, so wird derselbe vom Hauptmann in eine willkührliche Strafe genommen werden.

9, Ganze kleine Kinder werden auf dem Schützenplatze durchaus nicht gelitten, sollte eine Frau ihr Kind säugen wollen, soll selbe abtreten, und solches an einem besonderem Orte thun.

10, Der sich übrigens in allen diesen Vorschriften nicht fügen will, und sich überhaupt unordentlich beträgt, hat zu gewärtigen, daß er nach Gutfinden des Vorstandes, dieser Bruderschaft gänzlich ausgesetzt wird.

11, Sobald des Abends die Fahne eingezogen, und der Zapfenstreich geschlagen wird, darf kein Bier mehr verzapft werden, und muß sich ein Jeder ruhig nach Hause verfügen.

12, Am zweiten Tage wird ein hohes Amt gehalten und hat sich jeder Schützenbruder des Morgens auf das Geläute der Glocken mit seiner Sonntagskleidung auf dem Schützenhofe einzufinden, wo dann unter Anführung des Hauptmanns in gehöriger Ordnung zur Kirche marschirt wird. Der ohne angezeigte Gründe nicht marschirt, kann mit einem viertel Pfund Wachs bestraft werden.

13, Steht es zwar jedem Schützenbruder frei seine Frau und in etwa erwachsene Kinder mit zu bringen; sobald aber die Söhne 15 Jahr alt sind , müßen sie sich als

Schützenbrüder, wenn sie dem Gelage beiwohnen wollen, einschreiben lassen, und das festgesezte Eintritts-Geld bezahlen

14, Für dieses erste Jahr wird das Eintritts-Geld für einen Schützenbruder auf Einen Berliner Thaler festgesetzt, die folgenden Jahre ist aber Einen und einen halben Thaler zu zahlen.

15, Wünscht Einer als Schützenbruder aufgenommen zu werden, so hat er sich beim Hauptmann zu melden, welcher unter Zuziehung der übrigen Vorstände über die Aufnahme zu entscheiden hat.

16, Das Eintritts-Geld, sowohl als die vom Vorstande bestimmten Beitrags-Gelder der eingeladenen Gäste wird unter Aufsicht eines Lieutenants, oder einer andern dazu bestimmten Person vom Scheffen des Gelags empfangen, und gehörig notirt.

17. Am zweiten Tage werden die Gelags- und sonstigen Kosten berechnet, wozu sowohl die alten als neu eingeschriebenen Schützenbrüder ihren Beitrag ohne Widerrede leisten müssen, worüber jährlich eine genaue Rechnung geführt, und öffentlich bekannt gemacht werden soll.

18, Werden alle Gastereien außer dem Bier-Gelag ohne Einwilligung der Schützenbrüder gänzlich aufgehoben.

19, Verstirbt ein Schützenbruder, so haben dessen Angehörige solches einem der Vorstände anzuzeigen, wo dann für denselben auf Kosten der Bruderschaft eine heilige Messe gelesen werden soll.

20, Die Utensilien der Bruderschaft als den silbernen Vogel, Fahne, Königs-Huth p(erge) p(erge) (und so fort) nimmt der Scheffe des Gelags in Verwahr, und überliefert solche seinem Nachfolger.

21. Sollte es zweckmäßig erscheinen,einen oder den andern § dieser Statuten abzuändern, oder neue hinzuzusetzen, so soll dieses demVorstande des Schützenvereins für die Zukunft überlassen seyn.

Vorstehende Statuten sind von den jetzigen Schützenbrüdern genehmigt, und verpflichten sich solche in allen Punkten genau zu halten und zu befolgen. Auch sollen die Namen der Schützenbrüder besonders in einem Buche aufgeführt werden.

So geschehen Westönnen d(en) 20 ten Juny

1827

Potthoff

Schulte

Stewen

W. Stratmann

Christianus Hüttner

Hering mit einem X

H. Tillman

H. Hahne

Wilhelm ……

Fr. Rufaut

L. Harre

T. Kerkhoff

H. Schulte

H. Hägner

Fr. Henneman

H. Schlep

H. Theophile

Bernd Hering

Peter Linnemann

Peter Bömer

Kaspar Wise

Ignatz Kewelo

Christian Müller

Peter Harre

Eberhard Platfauth

Anton Pieper

Keweloh

K. Henneman

Theodor Schilling

Theodor Stratman

Philip Kerkhoff

Schlep

Pieper

Peter Waterhoff

Joseph Seigart mit einem X

Christian Keveloh

Autor: Dieter Holtheuer / Manfred Zeppenfeld

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Kategorie: Geschichte, Schuetzen

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