In der nächsten Zeit beginnt wieder die Jagdsaison, aber nur eingeweihte wissen etwas über die Jagd, warum wird gejagt, was wird bejagt, wer darf jagen und wo? Heute setzen wir die Serie mit den Jagdrechtlichen Regelungen fort.
Mit dem Westönner Heinz Rademacher haben wir einen passionierten und erfahrenen Jäger gefunden, der uns mit einer ganzen Reihe von Informationen und Wissen Einblicke in die Jagd gewährt. An dieser Stelle bedanken wir uns bei Heinz Rademacher für seine Berichte und auch bei Dr. Franz Josef Hering für die Bereitstellung des Bildmaterials.
Das Jagdrecht steht in Deutschland seit 1848 dem Grundeigentümer zu. Zum Schutz der Tiere darf es der Grundeigentümer aber nur dann selbst ausüben, wenn seine zusammenhängende Fläche die Größe von 75 Hektar (in NRW) erreicht und somit einen Eigenjagdbezirk bildet. Kleinere oder nicht zusammenhängende Flächen innerhalb einer Gemeinde bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, in denen die Jagdgenossenschaft (= Eigentümer der Grundflächen) jagdausübungsberechtigt ist und dieses Recht meist verpachtet. Die Mitgliedschaft aller Grundeigentümer einer Gemeinde in der Jagdgenossenschaft ist verpflichtend, sofern die Fläche eines Eigentümers keinen Eigenjagdbezirk bildet.
Grundsätzlich nicht gejagt wird in sogenannten „Befriedeten Bezirken“, wie z.B. in Hausgärten oder auf Friedhöfen; Eigentümer dieser Flächen gehören auch nicht der Jagdgenossenschaft an.
Jagen darf, wer einen gültigen Jagdschein hat und in einem Jagdbezirk Jagdausübungsberechtigter ist, bzw. über eine entsprechende Einladung des Jagdausübungsberechtigten verfügt.
Der Jagdschein wird von der Verwaltungsbehörde bei Nachweis der Jägerprüfung sowie einer Jagdhaftpflichtversicherung ausgestellt.
Dem Jagdausübungsberechtigten steht das Aneignungsrecht am erlegten Wild zu, also auch das von Jagdgästen erlegte Wild. Das gilt ebenfalls für das im Straßenverkehr überfahrene oder das von unbefugten Personen erlegte Wild.
Wild ist herrenlos solange es lebt. Ist es zu Tode gekommen, gehört es demjenigen der auf dieser Fläche jagdausübungsberechtigt ist.
* Angelehnt an: Nüßlein, Fritz: Das praktische Handbuch der Jagdkunde, 16 Auflage (2006), S. 14-31
Autor: Heinz Rademacher